«Lindt-Goldhase»: Verwechslungsgefahr zu Schoko-Hasen der Firma Riegelein noch immer nicht geklärt

20-JUL-10

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main muss zum dritten Mal darüber befinden, ob zwischen dem «Lindt-Goldhasen» und einem Schokoladenhasen der Firma Riegelein Verwechslungsgefahr besteht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, nachdem das OLG diese Frage schon zwei Mal verneint hatte. Die Bundesrichter bemängelten an der zweiten OLG-Entscheidung unter anderem, dass das Gericht den Gesamteindruck der beiden Hasen-Gestaltungen nicht zutreffend ermittelt habe.

Die dreidimensionale Marke «Lindt-Goldhase» ist für Schokoladenwaren eingetragen. Sie besteht aus einem sitzenden Schokoladenhasen, der in Goldfolie eingewickelt und mit einem roten Halsband mit Schleife und Glöckchen sowie dem Aufdruck «Lindt Goldhase» versehen ist. Der Schokoladenhersteller Lindt & Sprüngli klagt gegen die Firma Riegelein, weil er meint, diese vertreibe einen Schokoladenhasen, der mit seiner Marke verwechselbar sei.

In einem ersten Revisionsverfahren hatte der BGH im Oktober 2006 das die Klage abweisende Urteil des OLG Frankfurt am Main aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Im zweiten Berufungsverfahren hat das OLG wiederum eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen verneint, weil die sich gegenüberstehenden Gestaltungen seiner Ansicht nach nicht hinreichend ähnlich seien.

Der BGH hat auch diese Entscheidung aufgehoben und die Sache erneut an das OLG zurückverwiesen. In der Verhandlung vor dem OLG war ein Exemplar des Riegelein-Hasen vorgelegt worden. Seine Entscheidung, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, hatte das OLG gerade auch auf die Farbe der Folie dieses Hasen gestützt, die eher bronzefarben sei und sich damit deutlich von der leuchtenden Goldfolie des Lindt-Hasen unterscheide.

Der BGH sah sich nicht in der Lage, diese Beurteilung zu überprüfen. Denn der in der Verhandlung vor dem OLG überreichte Riegelein-Hase habe sich nicht mehr bei den zum BGH gelangten Akten befunden. Auch eine Nachforschung beim OLG sei erfolglos geblieben.

Dieser Umstand war allerdings nicht allein für die Aufhebung des Berufungsurteils entscheidend, betont der BGH: Seiner Ansicht nach kann die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen nicht mit der Begründung des OLG verneint werden. Den Gesamteindruck der beiden Gestaltungen, der sich aus der Form und der Farbe der Hasen, dem roten Bändchen mit Glöckchen und dem aufgemalten Gesicht zusammensetze, habe das OLG nicht richtig ermittelt. Insbesondere habe es die Ergebnisse einer Verkehrsbefragung nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt, meint der BGH. Die Verkehrsbefragung habe einen nur in Goldfolie eingewickelten, mit keiner Schrift und keinen aufgemalten Gestaltungsmerkmalen versehenen sitzenden Lindt-Hasen betroffen. Auf die Frage nach der betrieblichen Herkunft habe ein Großteil der Befragten Lindt & Sprüngli genannt. Das OLG hatte daraus geschlossen, dass sich die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Lindt-Hasen auch aus Form und Farbe herleitet. Vor diesem Hintergrund hat der BGH beanstandet, dass es seine Auffassung nicht hinreichend begründet hat, dass den sonstigen, sich bei den beiden Hasen unterscheidenden Gestaltungsmerkmalen eine maßgebliche Bedeutung zukomme.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.07.2010, I ZR 57/08