Steuerrecht: Auch das Finanzamt muss den üblichen Weg einhalten

06-MAY-10

Finanzämter dürfen in Besteuerungsverfahren von Bankkunden im Regelfall von der Bank erst dann die Vorlage von Kontoauszügen als Urkunden nach der Abgabenordnung verlangen, wenn die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto nicht erteilt hat, wenn die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Diese Regelung diene der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, so der Bundesfinanzhof. Im konkreten Fall hatte ein Finanzamt versucht, direkt über die Bank an die Kontoauszüge einer Steuerzahlerin zu kommen, die ausgesagt hatte, ihre Unterlagen vernichtet zu haben. Weil das Amt den üblichen Weg über das so genannte Auskunftsersuchen nicht eingehalten hatte, wurde ihm auch – rechtmäßig - der Einblick von der Bank verwehrt. (BFH, II R 57/08)