Nach Haustürwiderrufsgesetz widerrufener Gesellschaftsbeitritt: Darf nach Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft rückabgewickelt werden

13-JUL-10

Ein wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufener Gesellschaftsbeitritt kann nach den Grundsätzen der im deutschen Recht anerkannten Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft rückabgewickelt werden, auch wenn dadurch der Verbraucher möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich am Verlust des Fonds beteiligen muss. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) hervor. Europäisches Recht steht einer solchen Rückabwicklung nicht entgegen.

Der Beklagte hat 1991 aufgrund von Verhandlungen, die in seiner Privatwohnung geführt worden sind, seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erklärt. In einem Vorprozess forderte die Klägerin als Geschäftsführerin der GbR vom Beklagten die Zahlung von Nachschüssen, die die Gesellschafterversammlung der GbR zur Beseitigung von Unterdeckungen beschlossen hatte. Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte seine Mitgliedschaft in der GbR fristlos gekündigt und die Beitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz, das damals noch galt, widerrufen. Die Klage ist im Vorprozess mit der Begründung abgewiesen worden, nach wirksamer Kündigung des Gesellschaftsbeitritts durch den Beklagten bestünden zwischen den Parteien nur noch Ansprüche nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft. Die Nachschussforderung sei daher nicht mehr selbstständig einklagbar. Sie sei vielmehr als unselbstständiger Rechnungsposten in die zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung einzustellen.

Die Klägerin hat dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Vorprozess Rechnung getragen und eine Auseinandersetzungsrechnung erstellt, die ein negatives Auseinandersetzungs-«Guthaben» des Beklagten, also einen Anspruch der Gesellschaft gegen den Beklagten auf Verlustdeckung, ausweist. Der Beklagte betreibt gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Vorprozesses. Die Klägerin hat mit ihrer Forderung gegen den Beklagten auf Zahlung dieses Anspruchs auf Verlustdeckung die Aufrechnung gegen die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss erklärt und im vorliegenden Rechtsstreit Vollstreckungsgegenklage erhoben. Sie bekam letztendlich Recht.

Der BGH, vor dem die Sache landete, legte diese erst einmal dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dieser stellte zunächst klar, dass die europäische Haustürgeschäfte-Richtlinie grundsätzlich auf den Beitritt zu einer Personengesellschaft anwendbar ist, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Zugleich stehe die Richtlinie einer Rückabwicklung eines wirksam widerrufenen Gesellschaftsbeitritts nach den Grundsätzen der im deutschen Recht anerkannten Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen, auch wenn dadurch der Verbraucher möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhalte oder sich am Verlust des Fonds beteiligen müsse.

Nach dem Urteil des EuGH bleibe daher die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar, so der BGH. Die Bundesrichter haben deswegen entschieden, dass die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin begründet ist. Ihr stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Verlustausgleich auch dann zu, wenn der Beklagte seinen Beitritt zu dem geschlossenen Immobilienfonds wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen habe. Die Klägerin habe mit diesem Anspruch gegen die Kostenforderung aufrechnen können.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2010, II ZR 292/06