Gebühren für private Hochschule: Auch «außergewöhnlich hohe» Studienkosten sind nicht immer belastend

25-FEB-10

Eltern eines Studierenden können die Studiengebühren für ihr Kind, die sie an eine private Hochschule überweisen, nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Gebühren keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Gesetzes seien. Im konkreten Fall ging es um 7.000 Euro pro Jahr. Dabei handele es sich jedoch "um üblichen Ausbildungsbedarf - und zwar selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall tatsächlich außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar" seien. Der übliche Ausbildungsbedarf werde in erster Linie durch das Kindergeld und den Kinderfreibetrag abgegolten. Damit sei eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes grundsätzlich ausgeschlossen. (BFH, VI R 63/08)