Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit: Gründungszuschuss nicht nur bei nahtlosem Anschluss an Arbeitslosengeld

06-MAY-10

Ein Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit kommt auch dann in Betracht, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nahtlos an die anschließende Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit heranreicht. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Es hält einen engen zeitlichen Zusammenhang mit einem vorangehenden Arbeitslosengeldanspruch für ausreichend. Dieser sei gewahrt, solange ein Zeitraum von rund einem Monat nicht überschritten sei.

In dem zugrunde liegenden Fall gab das BSG einem Mann Recht, der einen Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit als Anbieter von Baudienstleistungen ab 12.10.2006 begehrt hatte. Der Kläger hatte sich nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Dachdecker für den 01.10.2006 arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Dieses bewilligte ihm die beklagte Bundesagentur für Arbeit für diesen Tag. Zeitgleich beantragte der Kläger die Gewährung eines Gründungszuschusses ab 02.10.2006. Erst später reichte er bei der Beklagten unter anderem die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle sowie eine Gewerbeanmeldung zum 12.10.2006 ein. Die Beklagte lehnte die Gewährung eines Gründungszuschusses ab. Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Das BSG gab dem Kläger dagegen Recht.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 05.05.2010, B 11 AL 11/09